Jeder, der einer bezahlten Tätigkeit nachgeht hat nach § 3 BUrlG Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz regelt, wem wie viel Urlaub zusteht.
Als Werktage gelten per Definition alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist deshalb also ein Werktag und damit als Urlaubstag zu berücksichtigen.
Jugendliche haben hier mehr Ansprüche als Erwachsene:
Prinzipiell steht einem Arbeitnehmer natürlich auch im Nebenjob Urlaub zu. Doch nicht jeder geht einer Nebenbeschäftigung an 5 oder 6 Tagen pro Woche nach, manche nicht einmal regelmäßig im selben Stundenumfang. Dann wird es etwas kniffelig.
Folgende Formel gilt für die Berechnung der zustehenden Urlaubstage pro Jahr:
Nominale Anzahl der Urlaubstage / Arbeitstage pro Woche * tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Beispiele:
Gehen wir von einem regulären Urlaubsanspruch von 24 Tagen aus (nominale Anzahl der Urlaubstage) und von einer regulären 5-Tage Woche, dann sieht die Rechnung im Beispiel so aus:
(24 (nominale) Urlaubstage / 6 Werktage) * 5 Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr
Beispiel für eine 3-Tage-Woche:
(24 (nominale) Urlaubstage / 6) * 3 Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch von 12 Tagen pro Jahr
Ein Beispiel für den Anspruch eines Jugendlichen im Alter von 15 Jahren, der nur 1 Tag lang 2 Stunden arbeitet (zum Beispiel als Zeitungszusteller):
(30 gesetzliche Urlaubstage / 6 Werktage) *1 tatsächlicher Arbeitstag= 5 Urlaubstage
Der Jugendliche hat somit an 5 Samstagen im Jahr frei.
Ob der Jugendliche 2 Stunden oder 8 Stunden arbeiten würde, ist in diesem Fall irrelevant, denn Arbeitstage sind gleich Urlaubstage, unabhängig von den Arbeitsstunden.
Wer unregelmäßige Arbeitszeiten hat, bei dem wird der Urlaubsanspruch mit Durchschnittswerten ermittelt. Wer den Urlaub nutzt, um einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, riskiert die Kündigung.