Recht auf Nebenjobs

Viele Arbeitnehmer suchen nach Nebenjobs, um sich ein Zweiteinkommen zu sichern. Die Gründe hierfür sind ebenso vielfältig, wie die Nebenjobs selbst. Bei dem einen reicht das Geld im schlecht bezahlten Hauptjob nicht, um die Familie sicher zu ernähren, bei anderen ist es der Wunsch nach etwas zusätzlichem Luxus, einem Urlaub oder einem neuen Auto. Schüler und Studenten versuchen in Ferienjobs ihr schmales Budget aufzubessern und manche Hausfrau geht einfach aus Spaß einem Minijob nach – aber dürfen sie das? Die Antwort des Bundesgerichtshofs hierzu lautet: generell ja. Aber es sind einige Dinge zu beachten.

Hauptarbeitgeber informieren

Generell muss der Arbeitgeber nicht über die Ausübung einer Nebentätigkeit informiert werden – es sei denn, der Arbeitsvertrag sagt etwas anderes. Der erste Blick für Menschen, die bereits einer Beschäftigung nachgehen, sollte daher in den eignen Arbeitsvertrag fallen. Manche Arbeitgeber behalten sich vor, ihren Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit zu verwehren. Dies dürfen sie aber nur in begründeten Ausnahmefällen. Möglich ist das immer dann, wenn die Ausübung der Hauptarbeit durch die Nebentätigkeit gefährdet ist (wer zum Beispiel früh morgens Aufgaben bewältigen muss, die hohe Konzentration erfordern, aber durch die ständige Nachtschicht im Nebenjobs morgens übermüdet ist) oder wenn der Nebenjob bei einem Konkurrenten in direktem Wettbewerb stattfindet.

Rechtliche Grundlagen

Doch es gibt sehr wohl gesetzliche Regelungen, die die Ausübung eines Nebenjobs einschränken können. So schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass nicht mehr als 8 Stunden täglich an Werktagen gearbeitet werden darf. Werktage sind in Deutschland Montag bis Samstag. Die wöchentliche Arbeitszeit eines Erwachsenen darf damit 48 Stunden pro Woche nicht dauerhaft überschreiten. Für Jugendliche liege die Grenzen sogar bei nur 40 Wochenstunden.

Wer also eine 38,5 Stunden Woche hat, der kann recht bequem noch noch einen Minijob nebenher machen. Wer aber im Hauptjob schon 42 oder mehr Stunden beschäftigt ist, für den werden die Möglichkeiten knapp.

Unser Tipp:
Reden Sie mit ihrem Arbeitgeber. Es ist immer besser, mit offenen Karten zu spielen, als etwas zu verheimlichen.



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