Steuern und Abgaben bei Minijobs

Für verschiedene Nebenjobs gibt es verschiedene Modelle der Besteuerung und Versicherungspflicht. Hier finden Sie einige Varianten der Versteuerung und Regelungen zur Versicherung bei Minijobs im Überblick.

Die Verdienstgrenze beim Minijob wurde zum 01.10.2022 von 450 € auf 520 Euro angehoben. Damit einhergehend wurde der Mindestlohn auf 12 Euro erhöht.

Minijobs auf 520-Euro-Basis

Minijobs (bis 520 Euro) können auf drei Arten versteuert werden:

  1. Der Arbeitgeber kann eine Pauschalsteuer von 2% abführen. Diese Pauschale beinhaltet dann Lohnsteuer, Kirchensteuer, sowie den Solidaritätszuschlag. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführt. Hierbei kann der Arbeitnehmer ebenfalls an den Beträgen beteiligt werden, muss aber nicht. Auch bei konfessionslosen Minijobbern oder Zugehörigkeit zu einer nicht erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft bleibt die Pauschale bei 2%. Die Pauschale kann dem Arbeitnehmer abgezogen werden, sofern es sich nicht um einen Minijob im Privathaushalt handelt.

  2. Die zweite Möglichkeit ist die Besteuerung auf Grundlage der Lohnsteuerkarte. Der Steuerabzug hängt hier von der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ab. Für Einkommen unter 520 Euro werden aufgrund der Steuerfreibeträge in der Regel keine Steuern fällig, wenn der Minijobber in die Steuerklassen I – IV fällt. In den Steuerklassen V und VI werden jedoch auch bei geringen Einnahmen schon Steuern fällig.

  3. Die dritte Möglichkeit ist eine 20% Pauschale, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese Möglichkeit kann in Betracht gezogen werden, wenn das Minijob-Verhältnis nicht rentenversicherungspflichtig ist.

Kurzfristige Beschäftigungen und Saisonarbeit

Auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen und Saisonarbeit gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Versteuerung. Zum einen kann der Arbeitgeber eine Steuerpauschale von 25% zuzügliche Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen, zum anderen können diese Beschäftigungen auf Lohnsteuerkarte laufen. Auch hier spielt wieder die Steuerklasse eine wichtige Rolle. Die Frage, welche Form gewählt werden kann oder muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

In beiden Fällen bleibt die Beschäftigung sozialversicherungsfrei, da es sich eben um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Die ist gegeben, wenn:

  • Die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (also nicht zur ausschließlichen Sicherung des Lebensunterhalts dient)
  • Die Beschäftigung nicht mehr als 2 Monate oder 50 Tage im Jahr umfasst


Für die Einschätzung, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle – sehr wohl aber für die Frage, welche Besteuerungsform gewählt werden muss.

Für die Besteuerung über die 25%-Pauschale ist es wichtig, dass

  • der Minijobber maximal 18 aufeinanderfolgende Tage beschäftigt wird
  • der Arbeitslohn durchschnittlich nicht mehr als 120 Euro pro Tag beträgt



In der Praxis kann es sich – je noch Steuerklasse – jedoch lohnen, genau nachzurechnen. Denn die Option der Abrechnung über die Lohnsteuerkarte besteht immer.



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