Angestellte haben prinzipiell immer die Möglichkeit, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen.
Drei wichtige Punkte gibt es allerdings zu beachten:
In einigen Fällen behält sich ein Arbeitgeber vor, eine Nebenbeschäftigung zu untersagen. Dies muss er allerdings stets stichhaltig begründen. Es empfiehlt sich, den Hauptarbeitgeber in jedem Fall über die Nebentätigkeit zu unterrichten. Ein formloses Schreiben (an die Personalabteilung) reicht hierfür völlig aus.