Nebenjobs und Zuverdienst in Elternzeit

Wer sich im „Erziehungsurlaub“ bzw. der Elternzeit befindet, hat ein Arbeitsverhältnis. Daher gelten ähnliche Regelungen wie für alle anderen Angestellten. Auch hier darf keine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt werden. Aber grundsätzlich darf man Elterngeld beziehen und gleichzeitig arbeiten.

Die einzige weitere Beschränkung liegt darin, dass man maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten darf. Auch hier sollte der Hauptarbeitgeber in jedem Fall über die Nebentätigkeit informiert werden. Wenn man die 30-Wochenstunden-Grenze in einem Bezugsmonat überschreitet, entfällt der Anspruch auf Elterngeld für diesen betroffenen Lebensmonat. Nicht berücksichtigt werden steuerfreie Einkünfte, Einmalzahlungen und Kapitalerträge, da diese kein laufendes steuerpflichtiges Erwerbseinkommen darstellen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle!



Nebenjobs in Deiner Stadt

Nebenjob als KFZ-Mechaniker/in
Nebenjob als Umzugshelfer/in
Nebenjob als Kellner/in
Nebenjob als Maler/in