Wenn der Führerschein ansteht oder man einfach gerne etwas mehr Geld in der Tasche hätte, dann wird für einige Schüler ein Job neben der Schule interessant. Hier gibt es jedoch einiges zu beachten.
Zum einen wäre da das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es regelt, wer arbeiten darf, was und in welchem Umfang. Da diese Regelungen recht komplex sind, scheuen viele Arbeitgeber davor, Jugendliche im Sinne des Arbeitsrechts einzustellen.
Hier ein kurzer Überblick:
Jugendlich im Sinne des „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ ist, wer mindestens 15 Jahre alt, höchstens 18 Jahre alt ist. Das bedeutet:
Für alle Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren gilt:
Außerdem darf die Beschäftigung keine Akkordarbeit vorsehen und nicht unter Tage stattfinden (Tätigkeiten in der Ausbildung können hier anderen Regelungen unterliegen). Sie darf in keiner Weise das Wohl des Jugendlichen gefährden: weder körperlich, noch geistig, noch seelisch.
Es gibt in diesem Gesetz jede Menge zusätzlicher Regelungen darüber, wer überhaupt Jugendliche einstellen darf und wer eben nicht, welche Ausnahmefälle es gibt (z.B. Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder – im Bezug auf Arbeitszeiten – bei einem Bäcker. Im Zweifelsfalle bedeutet ein Verstoß aber Probleme für den Arbeitgeber, nicht für den Schüler. Was aber auch wieder begründet, warum es als Schüler nicht leicht ist, einen solchen Job zu ergattern.
Egal ob regelmäßig oder in den Ferien – Schülerjobs sind eine prima Gelegenheit, sein Taschengeld aufzubessern. Wer regelmäßig arbeiten und verdienen möchte, der kann eine geringfügige Beschäftigung – einen Minijob – ausüben. In den Ferien bietet sich ein besser bezahlter, aber steuer– und versicherungspflichtiger Fristvertrag an. Doch Vorsicht – immer erst mit den eigenen Eltern sprechen, denn es kann sein, dass die Eltern durch den Job des Kindes erhebliche finanzielle Nachteile haben (Kindergeld, Arbeitslosengeld u.ä.) Einzelheiten dazu in den Artikeln Minijobs und Ferienjobs.