Schülerjobs - Was gibt es zu beachten?

Wenn der Führerschein ansteht oder man einfach gerne etwas mehr Geld in der Tasche hätte, dann wird für einige Schüler ein Job neben der Schule interessant. Hier gibt es jedoch einiges zu beachten.

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend

Zum einen wäre da das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es regelt, wer arbeiten darf, was und in welchem Umfang. Da diese Regelungen recht komplex sind, scheuen viele Arbeitgeber davor, Jugendliche im Sinne des Arbeitsrechts einzustellen.


Hier ein kurzer Überblick:

Jugendlich im Sinne des „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ ist, wer mindestens 15 Jahre alt, höchstens 18 Jahre alt ist. Das bedeutet:

  • Wer jünger als 15 ist, darf nur in sehr eng gesteckten Ausnahmefällen arbeiten, zum Beispiel mit Erlaubnis der Eltern und wenn bestimmte Voraussetzungen („leichte Arbeit“) erfüllt sind. Die Arbeit darf täglich nicht mehr als 2 Stunden beanspruchen und nicht zwischen 18h und 8h liegen, außerdem nicht vor oder während des Schulunterrichts. Für die Landwirtschaft gelten hier besondere Regelungen.
  • Wer 18 oder älter ist, den betreffen die Regelungen dieses Gesetzes nicht.



Für alle Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren gilt:

  • Die Beschäftigung darf maximal 8 Stunden am Tag und maximal 5 Tage pro Woche in Anspruch nehmen (40-Stunden-Woche).
  • Es gelten anderen Pausenzeiten, als für Erwachsene: Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden hat der Jugendliche Anspruch auf 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von 6 – 8 Stunden auf 60 Minuten.
  • Die Arbeitszeit darf nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen.
  • Ab 16 Jahren werden die Zeiten in manchen Branchen ausgeweitet, so darf dann im Gastgewerbe bis 22:00 Uhr gearbeitet werden, in Schichtbetrieben bis 23:00 Uhr und in der Landwirtschaft zwischen 5:00 Uhr und 21:00 Uhr (solange die täglich erlaubten Arbeitszeiten nicht überschritten werden).
  • Es gibt ein Samstags- und Sonntagsbeschäftigungsverbot für Jugendliche, dieses ist allerdings durch zahlreiche Ausnahmen aufgeweicht.
  • Es gelten besondere, von Arbeitsverhältnissen Erwachsener abweichende, Urlaubregelungen. Unter 18 Jahren hat man Anspruch auf mindestens 25 Urlaubstage, unter 17 Jahren auf 27 Urlaubstage und unter 16 sogar auf 30 Urlaubstage.


Keine Akkordarbeit, nicht unter Tage und die Ausnahmen

Außerdem darf die Beschäftigung keine Akkordarbeit vorsehen und nicht unter Tage stattfinden (Tätigkeiten in der Ausbildung können hier anderen Regelungen unterliegen). Sie darf in keiner Weise das Wohl des Jugendlichen gefährden: weder körperlich, noch geistig, noch seelisch.

Es gibt in diesem Gesetz jede Menge zusätzlicher Regelungen darüber, wer überhaupt Jugendliche einstellen darf und wer eben nicht, welche Ausnahmefälle es gibt (z.B. Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder – im Bezug auf Arbeitszeiten – bei einem Bäcker. Im Zweifelsfalle bedeutet ein Verstoß aber Probleme für den Arbeitgeber, nicht für den Schüler. Was aber auch wieder begründet, warum es als Schüler nicht leicht ist, einen solchen Job zu ergattern.

Was gibt es bei Schülerjobs sonst noch zu beachten?

Egal ob regelmäßig oder in den Ferien – Schülerjobs sind eine prima Gelegenheit, sein Taschengeld aufzubessern. Wer regelmäßig arbeiten und verdienen möchte, der kann eine geringfügige Beschäftigung – einen Minijob – ausüben. In den Ferien bietet sich ein besser bezahlter, aber steuer– und versicherungspflichtiger Fristvertrag an. Doch Vorsicht – immer erst mit den eigenen Eltern sprechen, denn es kann sein, dass die Eltern durch den Job des Kindes erhebliche finanzielle Nachteile haben (Kindergeld, Arbeitslosengeld u.ä.) Einzelheiten dazu in den Artikeln Minijobs und Ferienjobs.



Nebenjobs für Schüler und Schülerinnen

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