Prinzipiell darf auch in der Arbeitslosigkeit ein Nebenjob ausgeübt werden. Doch müssen zwei Gruppen unterschieden werden:
Hier gilt: Der Nebenjobs darf nicht mehr als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Ob und in welchem Umfang der Verdienst unter 15 Stunden auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, ist Ermessenssache der jeweiligen Arbeitsagentur. Es gibt jedoch einen Freibetrag von 165 Euro, der in keinem Fall angerechnet wird.
Hier gibt es keine wirkliche zeitliche Begrenzung, in welchem Umfang die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden darf. Der Verdienst wird jedoch – bis auf einen Freibetrag von 100 Euro – in Großteilen mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn und soweit Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit diesem in Bedarfsgemeinschaft leben: