Nebenjobs als Arbeitsloser

Prinzipiell darf auch in der Arbeitslosigkeit ein Nebenjob ausgeübt werden. Doch müssen zwei Gruppen unterschieden werden:

Im Bezug von Arbeitslosengeld 1

Hier gilt: Der Nebenjobs darf nicht mehr als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Ob und in welchem Umfang der Verdienst unter 15 Stunden auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, ist Ermessenssache der jeweiligen Arbeitsagentur. Es gibt jedoch einen Freibetrag von 165 Euro, der in keinem Fall angerechnet wird.

Im Bezug von Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4)

Hier gibt es keine wirkliche zeitliche Begrenzung, in welchem Umfang die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden darf. Der Verdienst wird jedoch – bis auf einen Freibetrag von 100 Euro – in Großteilen mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn und soweit Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit diesem in Bedarfsgemeinschaft leben:

  • 100 Euro Freibetrag
  • bis 1.000 Euro Monatseinkommen: 20 % Freibetrag
  • mehr als 1.000 Euro – 1.200 Euro Monatseinkommen: 10 % Freibetrag

Wichtig ist, hierbei zu beachten, dass sich diese Freibeträge auf eine Bedarfsgemeinschaft beziehen und nicht pro Person gelten!

Beispiel 1:
Ein Arbeitsloser im Arbeitslosengeld 2 – Bezug verdient in einem Minijob 520 Euro pro Monat hinzu:

100 Euro Freibetrag + (20% von 420 Euro) 84 Euro = 184 Euro, die anrechnungsfrei sind!

Beispiel 2:
Ein Arbeitsloser im Arbeitslosengeld 2 – Bezug verdient in einem Nebenjob 1.000 Euro pro Monat hinzu:

100 Euro Freibetrag + (20% von 900 Euro) 180 Euro = 280 Euro, die anrechnungsfrei sind!



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