Ferienjobs für Schüler und Studenten

Nicht nur für Schüler, auch für Studenten sind Ferienjobs interessant. Hierbei gibt es jedoch einige Regelungen zu beachten. Wie auch beim Schülerjob spielt das Thema „Jugendschutz“ hier eine wichtige Rolle. Je nach Alter dürfen minderjährige Schüler auch in den Ferien nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten und haben mehr Anspruch auf Pausen, als erwachsene Arbeitnehmer (s. Schülerjobs). Auch für Ferienjobs beträgt das Mindestalter im Sinne des Jugendschutzgesetzes 15 Jahre, in Ausnahmefällen, mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten auch darunter.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Bei einem Ferienjob sollte man sich bewusst machen, dass es sich hierbei um ein reguläres, aber befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Das bedeutet, dass diese Jobs voll versicherungs- und steuerpflichtig sein können. In der Regel sollte dies aber als kurzfristiger Minijob angemeldet werden. Vorteil: Verdienst über 450€ pro Monat ist problemlos möglich (es gibt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Verdienstgrenze!), es darf nur nicht mehr als 70 Tage pro Jahr gearbeitet werden. Weiterer Vorteil: bei kurzfristigen Minijobs fallen für den Arbeitgeber lediglich geringe Umlagen und ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an – der Minijobber selbst hat keine Abgaben.

Versicherungspflicht

Generell sind auch befristete Arbeitsverhältnisse natürlich voll versicherungs- und steuerpflichtig, außer es handelt sich um einen Minijob (egal ob geringfügig 520€ oder kurzfristig). Bleibt die jährliche Arbeitszeit jedoch als kurzfristiger Minijob unter drei Monaten bzw. 70 Werktagen (ab 2019 nur noch 2 Monate, 50 Tage), werden solche Beschäftigungen von Kranken-, Sozialversicherungs- und Rentversicherungspflicht befreit und eignen sich damit hervorragend als Ferienjob.

Anders als bei einem Minijob in geringfügiger Beschäftigung (maximal 520/Monat; bis 09/2022: 450 Euro/Monat) spielt die wöchentliche Arbeitszeit und der Verdienst bei kurzfristigen Minijobs keine Rolle. Es kann sich also gerade für Studenten durchaus lohnen, in den Semesterferien einen zeitintensiven, aber sehr gut bezahlten Job zu suchen. Dies kann u.U. mehr Geld einbringen, als ein regelmäßiger 520-Euro-Job während des Semesters.

Befristetes Arbeitsverhältnis in den Ferien

Wichtig ist jedoch: Ferienjobs müssen, sobald sie regulären, befristeten Arbeitsverhältnissen entsprechen und gleichzeitig nicht als Minijob bei der Minijobzentrale angemeldet werden, auf Lohnsteuerkarte laufen.

Gezahlte Lohn- und Kirchensteuer können allerdings über den Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurückerstattet werden. Bei Minijobs gelten andere Grundlagen, so ist z.B. der geringfügige Minijob Einkommensteuerfrei und wird nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet.

Vorsicht bei BAFöG, HARTZ 4 und Kindergeld

BAFöG-Empfänger müssen Nebeneinkünfte melden. Nur bis zu dem Freibetrag bleibt das Einkommen ohne Auswirkungen auf das BAFöG.

Kindergeld kann entfallen, wenn das Jahreseinkommen einen gewissen Betrag überschreitet - bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kindergeldstelle direkt! Dies betrifft u.U. die eigenen Eltern. Hier empfiehlt es sich in jedem Fall, mit den Eltern zu sprechen, da Kindergeld teilweise auch Finanzierungsgrundlage für z.B. Immobilienkauf ist oder war.

Beziehen die Eltern Hartz IV und ein Kind der Familie möchte sich mit einem Ferienjob Taschengeld verdienen, gilt zu beachten, dass auch das Geld, was ein Schüler erwirtschaftet im Bezug von Arbeitslosengeld II komplett in die Berechnung desselben einfließt. Es gibt einen Freibetrag von 100 Euro pro Bedarfsgemeinschaft – alles darüber hinaus wird von den ALG-Leistungen abgezogen bzw. anteilig angerechnet. Von 100 – 1.000 Euro werden 80% angerechnet, von 1.000 Euro bis 1.200 Euro 90%, alles über 1.200 Euro wird voll auf die Leistungsbezüge angerechnet.


Beispiel:
Die Familie (Bedarfsgemeinschaft) bezieht ALG II, der Sohn arbeitet in den Schulferien und verdient in seinem Ferienjob 950,00 Euro.

Es bleiben:
100,00 Euro Freibetrag
, Rest 850,00
170,00 Euro (20% von Verdienst bis 850,00 – Freibetrag)
______________________
270,00 Euro Zuverdienst

Insgesamt wird der Familie das Arbeitslosengeld 2 also um (950€-270€) 680,00 Euro gekürzt. Hier lohnt sich ein gut bezahlter Ferienjob also leider nicht.



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