Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten recht strikte Regelungen: Sie müssen eine Nebentätigkeit immer anzeigen und in den allermeisten Fällen auch genehmigen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen regelmäßigen Minijob oder eine saisonale Beschäftigung handelt.
Nicht genehmigungspflichtig sind hier Tätigkeiten im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich bzw. Tätigkeiten als Dozenten. Doch auch diese Nebenbeschäftigungen müssen dem jeweiligen Dienstherren zumindest gemeldet werden.