
Ein Minijob bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer seit 2026 maximal 603 Euro im Monat verdient (13,90 € pro Stunde). Diese Art der Anstellung ist besonders für Studenten, Rentner oder Personen geeignet, die neben ihrem Hauptberuf oder einer anderen Beschäftigung zusätzliches Geld verdienen möchten.
Merkmale eines Minijobs:
| Vorteile für Arbeitgeber | Vorteile für Arbeitnehmer |
| Geringerer Verwaltungsaufwand: Pauschale Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer | Steuerliche Vorteile: Steuerbefreiung für Minijobs unter 603 Euro monatlich |
| Flexibilität: Kurzfristige Anpassungen bei der Arbeitszeit sind möglich | Flexibilität: Gut geeignet für Schüler, Studenten oder Rentner |
| Geringe Kosten: Minijobs sind eine kostengünstige Möglichkeit, Arbeitskräfte zu beschäftigen | Wenig Bürokratie: Die Anmeldung erfolgt unkompliziert über die Minijob-Zentrale |
Bevor ein Minijobber beschäftigt werden kann, muss der Arbeitgeber den Minijob beim Arbeitgeber-Service der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anmeldung kann entweder über das Online-Portal der Minijob-Zentrale oder in Papierform erfolgen.
Vorgehensweise für die Anmeldung:
1. Zugang zur Minijob-Zentrale: Erstellen Sie ein Benutzerkonto auf der Webseite der Minijob-Zentrale.
2. Angaben zur Person des Minijobbers: Geben Sie die persönlichen Daten des Mitarbeiters wie Name, Adresse und Geburtsdatum an.
3. Details zur Beschäftigung: Die Art der Tätigkeit, das Arbeitszeitmodell und das monatliche Entgelt müssen erfasst werden.
4. Überprüfung und Bestätigung: Nach der Anmeldung erhalten Arbeitgeber eine Bestätigung der Anmeldung sowie eine Beitragsrechnung.
Wichtige Frist:
Die Anmeldung muss spätestens vor dem Beginn der Beschäftigung des Minijobbers erfolgen.
Für die Anmeldung eines Minijobs fallen verschiedene Pauschalabgaben an, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Dazu gehören:
| Sozialversicherungsbeiträge | Beschreibung und Pauschalen |
| Rentenversicherung: | Pauschalbeitrag von 15% (Arbeitgeberanteil), der Arbeitnehmeranteil kann auf Wunsch aufgestockt werden. |
| Krankenversicherung | Pauschalbeitrag von 13% (bei ausschließlich privat Versicherten entfällt der 13-%-Pauschalbetrag). |
| Pauschale Lohnsteuer | Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer direkt ab, die in der Regel 2% beträgt. |
Für Minijobber ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Beschäftigung zu kennen. Auch wenn der Arbeitgeber die Anmeldung übernimmt, sollte sich der Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten informieren. Minijobs gelten als geringfügige Beschäftigungen, solange die gesetzliche monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro im Durchschnitt nicht überschritten wird und alle Minijobs zusammengerechnet darunter bleiben.
In der Praxis wird die Lohnsteuer bei Minijobs häufig pauschal mit 2 % vom Arbeitgeber abgeführt, sodass für den Minijobber in der Regel keine zusätzliche steuerliche Belastung spürbar ist, solange keine weiteren oder höheren Einkünfte bestehen. Werden allerdings weitere Minijobs oder ein zusätzlicher, sozialversicherungspflichtiger Hauptjob aufgenommen, können sich sowohl die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als auch steuerliche Pflichten ändern, weil Einkünfte zusammenzurechnen sind und die Geringfügigkeit entfallen kann.
Minijobber sind grundsätzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Möchte der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht nicht übernehmen, kann er sich von der Minijob-Zentrale befreien lassen, was jedoch zu Nachteilen bei der späteren Rente führen kann.
Nachdem der Minijob korrekt angemeldet wurde, muss der Arbeitgeber regelmäßig die Lohnabrechnung erstellen. Diese sollte die gezahlten Beträge, die abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge und die gezahlte Steuer umfassen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung sorgt für Transparenz und verhindert rechtliche Probleme.
Wichtige Punkte in der Lohnabrechnung:
Wenn sich während der Beschäftigung des Minijobbers Änderungen ergeben, etwa eine Erhöhung des Verdienstes, eine Verlängerung der Arbeitszeit oder ein Wechsel der Tätigkeit, muss der Arbeitgeber dies umgehend der Minijob-Zentrale melden. Die Anmeldung eines Minijobbers ist nicht statisch, sondern muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich relevante Daten ändern. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen, wie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerforderungen.
Änderungen müssen umgehend gemeldet werden, d. h. spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Veränderung. Die Meldung kann direkt online über das Portal der Minijob-Zentrale erfolgen. Arbeitgeber sollten dabei sicherstellen, dass alle relevanten Angaben (z. B. neue Arbeitszeit, veränderter Stundenlohn, geänderter Verdienst) korrekt und vollständig erfasst sind.
Für den Fall, dass Änderungen erst nach der Meldung der Lohnabrechnung für den entsprechenden Monat festgestellt werden, sollten Arbeitgeber schnellstmöglich eine Korrekturmeldung an die Minijob-Zentrale vornehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Es ist wichtig, dass die Änderungen zeitnah vorgenommen werden, da ansonsten möglicherweise falsche Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und der Arbeitgeber später mit Nachforderungen konfrontiert werden kann.
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