Minijob anmelden: Schritt für Schritt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Minijobs sind eine beliebte Form der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland. Sie bieten Arbeitnehmern eine flexible Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen, und für Arbeitgeber stellen sie eine kostengünstige Lösung dar, Arbeitskräfte einzusetzen. Die Anmeldung eines Minijobs ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bestimmte Vorschriften beachten, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer seit 2026 maximal 603 Euro im Monat verdient (13,90 € pro Stunde). Diese Art der Anstellung ist besonders für Studenten, Rentner oder Personen geeignet, die neben ihrem Hauptberuf oder einer anderen Beschäftigung zusätzliches Geld verdienen möchten.

Merkmale eines Minijobs:

  • Monatliches Einkommen: Höchstens 603 Euro.
  • Arbeitszeit: In der Regel wenige Stunden pro Woche, abhängig vom Stundenlohn. Bei 13,90 € dürfen 43 Stunden nicht überschritten werden.
  • Steuerliche Regelung: Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Pauschale Beiträge für Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bietet der Minijob viele Vorteile:

Vorteile für Arbeitgeber Vorteile für Arbeitnehmer
Geringerer Verwaltungsaufwand: Pauschale Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer Steuerliche Vorteile: Steuerbefreiung für Minijobs unter 603 Euro monatlich
Flexibilität: Kurzfristige Anpassungen bei der Arbeitszeit sind möglich Flexibilität: Gut geeignet für Schüler, Studenten oder Rentner
Geringe Kosten: Minijobs sind eine kostengünstige Möglichkeit, Arbeitskräfte zu beschäftigen Wenig Bürokratie: Die Anmeldung erfolgt unkompliziert über die Minijob-Zentrale

Schritt 1: Anmeldung durch den Arbeitgeber

Bevor ein Minijobber beschäftigt werden kann, muss der Arbeitgeber den Minijob beim Arbeitgeber-Service der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anmeldung kann entweder über das Online-Portal der Minijob-Zentrale oder in Papierform erfolgen.


Vorgehensweise für die Anmeldung:

1. Zugang zur Minijob-Zentrale: Erstellen Sie ein Benutzerkonto auf der Webseite der Minijob-Zentrale.

2. Angaben zur Person des Minijobbers: Geben Sie die persönlichen Daten des Mitarbeiters wie Name, Adresse und Geburtsdatum an.

3. Details zur Beschäftigung: Die Art der Tätigkeit, das Arbeitszeitmodell und das monatliche Entgelt müssen erfasst werden.

4. Überprüfung und Bestätigung: Nach der Anmeldung erhalten Arbeitgeber eine Bestätigung der Anmeldung sowie eine Beitragsrechnung.


Wichtige Frist:

Die Anmeldung muss spätestens vor dem Beginn der Beschäftigung des Minijobbers erfolgen.


Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalen

Für die Anmeldung eines Minijobs fallen verschiedene Pauschalabgaben an, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Dazu gehören:

Sozialversicherungsbeiträge Beschreibung und Pauschalen
Rentenversicherung: Pauschalbeitrag von 15% (Arbeitgeberanteil), der Arbeitnehmeranteil kann auf Wunsch aufgestockt werden.
Krankenversicherung Pauschalbeitrag von 13% (bei ausschließlich privat Versicherten entfällt der 13-%-Pauschalbetrag).
Pauschale Lohnsteuer Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer direkt ab, die in der Regel 2% beträgt.


Die Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal abgeführt, was den administrativen Aufwand für den Arbeitgeber gering hält.

Weitere wichtige Informationen zu den Grundregeln für die Beschäftigung von Minijobbern betreffen unter anderem Punkte wie geringfügige Umlagen, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, für die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie die Meldung der Steuer-ID an die Knappschaft Bahn See seit dem 1.1.2022.

Schritt 2: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Für Minijobber ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Beschäftigung zu kennen. Auch wenn der Arbeitgeber die Anmeldung übernimmt, sollte sich der Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten informieren. Minijobs gelten als geringfügige Beschäftigungen, solange die gesetzliche monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro im Durchschnitt nicht überschritten wird und alle Minijobs zusammengerechnet darunter bleiben.

In der Praxis wird die Lohnsteuer bei Minijobs häufig pauschal mit 2 % vom Arbeitgeber abgeführt, sodass für den Minijobber in der Regel keine zusätzliche steuerliche Belastung spürbar ist, solange keine weiteren oder höheren Einkünfte bestehen. Werden allerdings weitere Minijobs oder ein zusätzlicher, sozialversicherungspflichtiger Hauptjob aufgenommen, können sich sowohl die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als auch steuerliche Pflichten ändern, weil Einkünfte zusammenzurechnen sind und die Geringfügigkeit entfallen kann.

Minijobber sind grundsätzlich in der Rentenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Möchte der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht nicht übernehmen, kann er sich von der Minijob-Zentrale befreien lassen, was jedoch zu Nachteilen bei der späteren Rente führen kann.

Schritt 3: Lohnabrechnung und Auszahlung

Nachdem der Minijob korrekt angemeldet wurde, muss der Arbeitgeber regelmäßig die Lohnabrechnung erstellen. Diese sollte die gezahlten Beträge, die abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge und die gezahlte Steuer umfassen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung sorgt für Transparenz und verhindert rechtliche Probleme.

Wichtige Punkte in der Lohnabrechnung:

  • Bruttolohn: Der vereinbarte Stundenlohn oder Monatslohn.
  • Abzüge: Pauschale Abgaben zur Rentenversicherung und gegebenenfalls zur Krankenversicherung.
  • Nettoverdienst: Der tatsächlich ausgezahlte Betrag.

Schritt 4: Änderungen während der Beschäftigung

Wenn sich während der Beschäftigung des Minijobbers Änderungen ergeben, etwa eine Erhöhung des Verdienstes, eine Verlängerung der Arbeitszeit oder ein Wechsel der Tätigkeit, muss der Arbeitgeber dies umgehend der Minijob-Zentrale melden. Die Anmeldung eines Minijobbers ist nicht statisch, sondern muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich relevante Daten ändern. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen, wie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerforderungen.

Änderungen müssen umgehend gemeldet werden, d. h. spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Veränderung. Die Meldung kann direkt online über das Portal der Minijob-Zentrale erfolgen. Arbeitgeber sollten dabei sicherstellen, dass alle relevanten Angaben (z. B. neue Arbeitszeit, veränderter Stundenlohn, geänderter Verdienst) korrekt und vollständig erfasst sind.

Für den Fall, dass Änderungen erst nach der Meldung der Lohnabrechnung für den entsprechenden Monat festgestellt werden, sollten Arbeitgeber schnellstmöglich eine Korrekturmeldung an die Minijob-Zentrale vornehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Es ist wichtig, dass die Änderungen zeitnah vorgenommen werden, da ansonsten möglicherweise falsche Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und der Arbeitgeber später mit Nachforderungen konfrontiert werden kann.



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