Fragen im Vorstellungsgespräch

Sie sind gut auf Ihr Gespräch vorbereitet? Dann kann ja nichts mehr schief gehen. Wenn da nicht die Fragen wären... doch auch hierauf kann man sich vorbereiten. Man muss kein Kommunikations-Ass sein, um ein Vorstellungsgespräch gut zu überstehen!

Fragen und Antworten

Auf all diese Dinge hat man noch Einfluss – was sich vorab schwierig abschätzen lässt: Was will man von Ihnen wissen? Hierzu eine Punkte, die Sie ebenfalls schon vor dem Gespräch vorbereiten können:

  1. Kennen Sie Ihre Daten! Es macht einen ganz schlechten Eindruck, wenn Sie im Gespräch den Angaben im Lebenslauf widersprechen.
  2. Kennen Sie Ihre Stärken! Es ist eine klassische Frage, die immer wieder in unterschiedlichen Variationen auftritt. Was können Sie und was können Sie besonders gut? Machen Sie sich schon im Vorfeld Gedanken darüber – allerdings ohne sich etwas auszuformulieren. Und bitte: Pünktlichkeit und Höflichkeit sind keine Stärken, sondern Grundvoraussetzungen.
  3. Kennen Sie Ihre Schwächen! Ebenso ein Klassiker – wenn auch selten so deutlich formuliert. Viele scheuen sich davor, schließlich ist man ja da, um sich in gutes Licht zu setzen und nicht, um sich selbst nieder zu machen. Aber darum geht es auch nicht. Sie sollen nicht eine Liste herunter rasseln, was Sie alles nicht können. Das wirft in der Tat kein gutes Licht auf Sie – weniger wegen der Schwächen, sondern weil Sie einen großen Fehler begehen: Schwächen aufzählen, ohne Lösungen zu präsentieren. Denn es sind nicht die Schwächen, die einen Menschen disqualifizieren – sondern das, was er tut oder eben nicht tut, um diese zu beseitigen.
  4. Bereiten Sie Fragen vor und stellen diese! Ein Vorstellungsgespräch ist ein gegenseitiges Kennenlernen, kein einseitiges. Sie präsentieren sich der Firma genauso, wie die Firma sich Ihnen.
  5. Hören Sie aufmerksam zu! Versuchen Sie stets konzentriert zu bleiben und die Fragen, die gestellt werden, zu beantworten und nicht die Fragen, die Sie glauben, dass sie beantwortet werden sollten. Ergehen Sie sich auch nicht in allgemeinen Aussagen, sondern versuchen Sie immer einen konkreten Bezug zur Arbeit herzustellen.
  6. Seien Sie selbstbewusst, ohne aufdringlich zu sein. Wer zu leise oder zu undeutlich spricht, den Kopf zwischen die Schultern zieht, nervös mit dem Kugelschreiber klickt, der hinterlässt einen negativen Eindruck. Lächeln Sie. Sehen Sie ihre Gesprächspartner an und sprechen Sie sie direkt an. Beschränken Sie ihre Gestik auf den Bereich zwischen den Schulter, zwischen Gürtellinie und Kopf – vor dem Körper. Hände gehören immer in den Sichtbereich der Gesprächspartner.

Und was tun, wenn man eine Frage mal nicht beantworten kann oder möchte?

Auf gar keinen Fall lügen (auch wenn das Arbeitsrecht Fälle vorsieht, in denen gelogen werden darf, z.B. bei der Frage nach bestehender Schwangerschaft). Ein Lüge ist immer eine Belastung für ein Vertrauensverhältnis wie die Arbeit. Daher ist es wichtig, dieses nicht bereits am Anfang zu stören. Fragt ein potentieller Arbeitgeber so intime Details, dass Sie sie einfach nicht ausplaudern möchten, sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie vor dem richtigen Arbeitgeber sitzen. Sollte ihnen fachlich eine Frage zusetzen, dann spielen Sie mit offenen Karten. Es nützt nichts, um den heißen Brei herum zu reden oder sich etwas aus den Fingern zu saugen. Und wie sieht es mit den verbotenen Fragen aus?

Was sind verbotene Fragen?

  1. Fragen nach Finanzen: Egal ob es hierbei um das letzte Gehalt oder die Vermögensverhältnisse und etwaige Schulden geht. Den Arbeitgeber hat die finanzielle Situation seiner Arbeitnehmer nicht zu interessieren. Nur in Ausnahmefällen darf wegen möglicher Gehaltspfändungen gefragt werden, da diese organisatorisch für den Betrieb von Interesse sein können.
  2. Familienplanung: Dass nicht nach Schwangerschaft gefragt werden darf, ist allgemein bekannt. Gleiches gilt aber auch für die generelle Familienplanung, Heiratsabsichten oder ähnlichem. Aber Achtung: In manchen Fällen darf der Arbeitgeber sehr wohl nach Schwangerschaften fragen. Und zwar immer dann, wenn eine Schwangere Stoffen ausgesetzt werden könnten, die ihr Wohl oder das des Kindes gefährden können. Im Chemiebereich ist das ebenso möglich, wie bei Ärzten (z.B. beim Röntgen) oder Kinderbetreuungseinrichtungen (in Kindergärten können Kinderkrankheiten grassieren, die bei ungeborenen Kindern schwere Behinderungen verursachen können, auch wenn sie beim Kleinkind relativ ungefährlich sind).
  3. Krankheit: Auch ansteckende Krankheiten müssen nicht zwingend angegeben werden. Die Frage danach ist immer nur dann erlaubt, wenn eine akute Gefährdung von Kollegen oder Kunden nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Beispiel bei Hepatitis-Erkrankungen im Umgang mit Lebensmitteln. Auch AIDS ist keinesfalls generell anzeigepflichtig. Allerdings hat der Infizierte dafür Sorge zu tragen, dass andere sich nicht anstecken können. In dem Moment, wo er sich verletzt, erbricht oder ähnliches ist er fürsorgepflichtig und muss die Helfer auf die Erkrankung aufmerksam machen. Auch zurückliegende oder bestehende Krebserkrankungen müssen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.
  4. Religions- , Gewerkschafts- und Parteizugehörigkeit: Hier sind die Regelungen recht eindeutig. Ein Arbeitgeber hat kein Recht danach zu fragen. Lediglich bestimmte Ausnahmen sind erlaubt. So darf ein Kindergarten oder ein Krankenhaus für die so genannten „verkündungsnahen“ Berufe eine entsprechende Religion und sogar Konfession voraussetzen. Das gilt aber nicht für Bürokraft oder Putzfrau. Eine Partei darf erwarten, dass die Mitarbeiter nicht das Parteibuch der Konkurrenz in der Tasche haben und Gewerkschaften dürfen nach der Mitgliedschaft fragen. Man spricht hier von „Tendenzarbeitgebern“. Was allerdings statthaft ist, ist z.B. der Scientology-Ausschluss im Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer erklärt darin, weder Mitglied zu sein, noch Sympathisant.
  5. Vorstrafen: Generell hat ein Arbeitgeber kein Recht nach Vorstrafen oder einem polizeilichen Führungszeugnis zu fragen. Es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor. Ein Kassierer darf nach Diebstahl und Veruntreuung gefragt werden, Menschen, die mit Kindern arbeiten oder Jugendliche ausbilden, müssen oft sogar ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, da hier die rechtlichen Regelungen zum Schutz der Kinder und Jugend als deutlich schwerwiegender eingeschätzt werden. K.O.-Kriterien sind hier oft Eigentumsdelikte, Drogendelikte und ähnliches, was die charakterliche Eignung und Vorbildfunktion in Frage stellt.



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