Nebenberufliche Selbstständigkeit

Haben Sie schon immer davon geträumt, Ihr eigener Chef zu sein? Dann testen Sie es doch in einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Der große Vorteil der nebenberuflichen Selbständigkeit ist, dass Sie nicht – wie ein Gründer - „ins kalte Wasser“ springen müssen und von Existenzängsten geplagt werden. Die Frage „schaffe ich das?“ lässt sich mit einem festen Einkommen aus einem Hauptjob deutlich entspannter betrachten, als wenn von dieser Frage die eigene wirtschaftliche Existenz abhängt. Für jemanden, der auf ein Zweiteinkommen dringend angewiesen ist, kommt diese Form der Nebenbeschäftigung allerdings nicht in Frage.

Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden

Wie auch einen Nebenjob auf geringfügiger Basis muss eine nebenberufliche Selbstständigkeit in der Regel dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden – es gelten hier die selben Bestimmungen wie z.B. einem Minijob. Also auch hier in den Arbeitsvertrag schauen, wie Nebentätigkeiten geregelt sind. Wie sonst gilt: Die Haupttätigkeit darf nicht unter der Ausübung der nebenberuflichen Selbständigkeit leiden.

Anrechnung von Einkommen

Egal ob ein Einkommen aus einem regulären Zweitjob oder einer nebenberuflichen Selbständigkeit erzielt wird: In manchen Fällen wird es angerechnet. Relevant kann das zum Beispiel in der Elternzeit sein. Ebenso zum Beispiel für BAFöG-Empfänger. Hier gilt es, genau im Auge zu behalten, wo die Zuverdienstgrenzen liegen.

Nebenberufliche Selbstständigkeit und Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld 1 bezieht, darf im selben Umfang einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgehen, wie einem Nebenjob. Sie darf also maximal 15 Wochenstunden umfassen. Einnahmen werden unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wurde die Selbstständigkeit schon vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeübt, kann es in Einzelfallentscheidungen dazu kommen, dass das erwirtschaftete Einkommen nicht angerechnet wird. Dies sind jedoch Ermessensentscheidungen.

Krankenversicherung

Angestellte, die gesetzlich pflichtversichert sind werden von Ihrer Krankenkasse geschätzt. Die Schätzung bezieht sich darauf, welche Tätigkeit die Haupttätigkeit ist. Liegt der Schwerpunkt auf der Anstellung, bleibt der Angestellte pflichtversichert. Kommt die Krankenkasse zu der Einschätzung, dass die Selbstständigkeit den Hauptteil der Arbeit bestimmt, kann der Selbständige wählen, ob er sich privat oder freiwillig pflichtversichern möchte.

Als Hausfrau oder Hausmann ist man in der Regel über den arbeitenden Partner familienversichert. Diese Versicherung bleibt bestehen, wenn die nebenberufliche Selbstständigkeit nicht mehr als 18 Wochenstunden umfasst und das Einkommen 470 Euro monatlich nicht überschreitet. Die Einschätzung, ob eine Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird oder als echte Selbständigkeit zu werten ist, trifft auch hier die zuständige Krankenkasse.

Rentenversicherung

Generell sind Selbstständige nicht verpflichtet, in eine Rentenversicherung einzuzahlen. Es gibt jedoch bestimmte Berufe, die von dieser Befreiung ausgenommen sind und trotz Selbständigkeit rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Künstler, Hebammen, Lehrer).

Wird eine Selbstständigkeit jedoch nur nebenberuflich und geringfügig ausgeübt, entfällt auch diese Pflichtversicherung. Wichtig ist hierbei „geringfügig“. Die Definition ist die selbe, wie bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs): Die Einnahmen dürfen nicht über 520 Euro im Monat liegen. Oder: Die Tätigkeit darf maximal 2 Monate im Beschäftigungsjahr (bzw. 50 Tage) ausgeübt werden.

Arbeitslosenversicherung

Eine Pflicht, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern hat kein Selbstständiger. Weder ein nebenberuflicher, noch ein hauptberuflicher. Jeder hat jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. In Nebenberuflicher Selbstständigkeit macht dies jedoch keinen Sinn, da der Hauptarbeitgeber ohnehin diese Versicherung vom Gehalt abführen muss.

Gewerbe anmelden oder als freier Mitarbeiter arbeiten?

Ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen oder als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sind, das hängt von Ihrer tatsächlichen, selbstständigen Arbeit ab. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Im Zweifel sollten Sie sich mit einem Existenzgründerberater oder ihrem Steuerberater eingehend über die Möglichkeiten unterhalten.

Fördermöglichkeiten und Vorbereitung

Auch nebenberuflich Selbständige haben Anspruch auf Gründerzuschüsse und -darlehen. Die Art und Höhe hängt jedoch von der Art Ihrer Selbständigkeit ab. Oft ist es als nebenberuflich Selbstständiger nicht sinnvoll, sich in diese bürokratischen Mühlen zu begeben, die hauptberuflichen Gründern den Start erleichtern sollen.

Grundsätzlich gibt es, wie hier zu sehen ist, einiges zu beachten – deswegen sollten Sie sich vor dem Start einer nebenberuflichen Selbständigkeit mit einem Fachmann in Verbindung setzen. Die IHK kann hier erste Anlaufstelle sein, auch die Agentur für Arbeit verfügt mitunter über speziell geschulte Mitarbeiter, die Sie in Sachen Selbstständigkeit beraten können.



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