Der Minijob - Infos zum Minijob

Die korrekte Bezeichnung für den "Minijob" ist eigentlich "geringfügige Beschäftigung" oder "kurzfristige Beschäftigung". Das Wörtchen "geringfügig" kann hier in zwei Richtungen verstanden werden – beide sind richtig. Geringfügig meint zum einen, dass eine Arbeit mit einem geringen Lohn vergütet wird oder aber eine geringe Zeit in Anspruch nimmt (z.B. auch Saisonarbeit kann dazu zählen). Als Maßstab für das "geringfügig" wird die so genannte "Normalbeschäftigung" genommen - also zeitlicher Umfang und Entlohnung, die in einem bestimmten Beruf üblich sind.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden in den letzten 15 Jahren mehrfach geändert – zum einen durch die Einführung des Euro, die nächste große Reform fand mit der Einführung der Hartz-IV-Regelungen statt.

Zusammengefasst ist der aktuelle Stand folgender:
Um einen geringfügigen Minijob handelt es sich, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht 520 Euro pro Monat überschreitet oder zusammengefasst 6.240 Euro pro Jahr. Der Verdienst kann 3x im Kalenderjahr ein wenig schwanken, wenn die 6.240 Euro Jahresentgelt nicht überschritten werden.

Versicherung und Steuer

Prinzipiell müssen auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse der Renten-, Kranken- und Sozialversicherungen gemeldet werden. Gewerbliche Arbeitgeber, die Minijobber einstellen zahlen hier Pauschalen – insgesamt rund 30 %. Diese Pauschalen trägt in der Regel der Arbeitgeber allein, so dass der Minijobber „brutto für netto“ erhält.

Für den Arbeitnehmer bleibt der erste Minijob auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass ein Minijob auch neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ohne wirkliche finanzielle Einbußen möglich ist. Ein Minijob muss nicht auf Lohnsteuerkarte laufen, sondern kann pauschal mit 2 % versteuert werden. Ein privater Arbeitgeber (z.B. Haushalt) muss noch weniger Abgaben zahlen als ein gwerblicher Arbeitgeber.

Mehrere Minijobs

Wer aber mehr als nur einer geringfügigen Beschäftigung ohne Hauptberuf nachgeht, muss rechnen: Bis 520 Euro pro Monat sind die Einkünfte steuer- und sozialversicherungsfrei. Egal aus wie vielen Jobs bzw. von wie vielen Arbeitgebern das Geld dann tatsächlich kommt. Sobald aber mehr als 520 Euro erwirtschaftet werden, werden alle Jobs steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dann rutscht man in den Bereich des Midijobs.

Der Minijob neben dem Hauptberuf

Wer einen Minijob tatsächlich als Nebenberuf ausüben möchte, der muss einige Dinge beachten. Den ersten Blick vor einer solchen Entscheidung sollte man in den eigenen Arbeitsvertrag werfen. Oft enthält der nämlich einen Passus, der besagt, dass jede Form von Nebenbeschäftigung vom Arbeitgeber erlaubt werden muss – insbesondere im Hinblick auf Konkurrenzunternehmen und dass der Arbeitgeber sich ggf. vorbehält, eine Nebenbeschäftigung seiner Angestellten abzulehnen. Das kann er immer dann, wenn die Ausübung des Hauptjobs in irgendeiner Form gefährdet wird.

Ein – und wirklich nur ein – nebenberuflicher Minijob ist sozialversicherungsfrei. Jeder weitere Nebenjob ist dann mit dem Hauptjob zusammen zu rechnen. Dabei ist es egal, wie viel Geld tatsächlich verdient wird. Lediglich die Arbeitslosenversicherung muss nicht gezahlt werden.

Beispiel:
Eine Angestellte hat einen Hauptberuf, in dem Sie monatlich 2.000,00 Euro verdient. Zusätzlich nimmt sie einen Minijob an, in dem Sie 200 Euro verdient. Dieser Zuverdienst ist sozialversicherungsfrei. Nimmt Sie nun eine weitere geringfügige Beschäftigung an, in der sie weitere 150,00 Euro verdient, so wird dieses Geld mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist versicherungspflichtiges Einkommen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Summe der beiden Minijobs unter der 520-Euro-Grenze bleibt.

Minijobber als Krankheitsvertretung

In einer Firma arbeitet ein Minijobber, der exakt 520 Euro erhält – doch plötzlich verunfallt ein Mitarbeiter und es muss für 4 Wochen Ersatz her. Der Minijobber wird gefragt, ob er diese vier Wochen voll eingesetzt werden möchte. Was nun? Selbst wenn es zeitlich möglich ist: Mit einem Monat mehr Gehalt greift doch die Regelung, dass man nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen darf, oder?

Nein! Hier gibt es eine Ausnahmeregelung zugunsten der Beschäftigten. Die Wörtchen „unvorhersehbar“ und „gelegentlich“ sind hier wichtig. Denn wenn ein Minijobber also unvorhersehbar (also nicht vorhersehbar wie regelmäßige Überstunden, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) und gelegentlich (nicht mehr als 2 Monate pro Jahr – Achtung: Es gilt der Zeitraum „ein Jahr“ und nicht „das Kalenderjahr 2022“) mehr Geld verdient, macht das einen Job noch nicht versicherungspflichtig.

Unterschied zwischen „Jahr“ und „Kalenderjahr“

Hier ist Vorsicht geboten. Das Kalenderjahr von Januar bis Dezember spielt bei der Einstufung „versicherungspflichtig / nicht versicherungspflichtig“ keine Rolle. Es wird jeweils der Zeitraum von 12 Monaten vor bzw. nach dem unvorhersehbaren Ereignis betrachtet.

Beispiel:
Herr X arbeitet auf 520-Euro-Basis. Im November 2022 erkrankt ein Kollege schwer und Herr X soll die Vertretung bis zum Jahresende übernehmen. Das ist problemfrei, da es sich um weniger als zwei Monate handelt.

Doch der erkrankte Kollege ist auch im Januar 2023 noch nicht wieder fit und Herr X wird gefragt, ob er weitere 4 Wochen vertreten kann. Hier beginnt das Problem. Vorausgesetzt, Herr X hat zwischen November 2022 und November 2023 KEINE unervorhersehbaren Einnahmen gehabt, bleibt er für die Vertretung bis zu 8 Wochen versicherungsfrei. Verdient er darüber hinaus zwischen November 2022 und November 2023 aber für einen längeren Zeitraum mehr Geld, wird sein Einkommen sozialversicherungspflichtig.

Zulagen, Weihnachtgeld und Co.

Auch hier ist absolute Vorsicht geboten. Wer tatsächlich 520 Euro im Monat verdient, der sollte lieber auf diesen Bonus verzichten, da er sonst sozialversicherungspflichtig wird! Immer im Hinterkopf behalten: Das durchschnittliche, monatliche Einkommen darf 520 Euro nicht überschreiten. Wer aber jeden Monat 520 Euro bekommt und ein Weihnachtgeld von 50 Euro bekommen soll, der verdient im Durchschnitt eben mehr als 520 Euro. Hier kommt es nicht darauf an, ob man einen Euro oder hundert Euro über dem Grenzwert liegt.

Und wenn die Grenze überschritten wird?

Für alle, deren Monatseinkommen im Schnitt trotz allem dennoch über 520 Euro liegt, gibt es allerdings gute Nachrichten. Zwar wird das Einkommen sozialversicherungspflichtig – doch es gibt in Deutschland eine „Gleitzone“, in der der Arbeitnehmer eben nicht die vollen Beträge zahlen muss. Daher spricht man bei Einkommen von 520,01 Euro bis 1.600 Euro von „Midijobs“.



Minijobs in Deiner Stadt

Nebenjob als KFZ-Mechaniker/in
Nebenjob als Umzugshelfer/in
Nebenjob als Lieferant/in
Nebenjob als Maler/in